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SCHWACHHAUSEN Magazin | März-April 2014

RECHTSTIPPS FÜR KAPITALANLEGER digten Investoren am allerwenigsten. Im Ge- genteil, häufig werden sie dank der Panikma- che massiv verunsichert. Verständlich ist zugleich, dass Ihr Berufs- stand zunehmend auf Werbung und Mar- keting angewiesen ist, um den eigenen Laden am Laufen zu halten. Welche In- strumente zur Gewinnung neuer Mandan- ten halten Sie für gerechtfertigt, welche nicht? Panikmache, siehe oben, zum Beispiel kann und darf kein Instrument sein. Nötig sind statt- dessen verlässliche Informationen, die vor allem die Chancen und Risiken eines – bis- weilen recht kostspieligen – Gerichtsverfah- rens gegenüberstellen. Überdies sind Informationsveranstaltungen für Investoren eine gute Orientierung und Entscheidungs- hilfe. Für extrem schlimm halte ich Anrufe von Kolleginnen und Kollegen bei Investoren unter dem Vorwand, man wolle die Interessen der Geschädigten bündeln und melde sich auf Empfehlung eines anderen Anlegers. Einmal abgesehen davon, dass solche Cold Calls ver- boten sind. Was unterscheidet einen „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ von Kolle- gInnen, die diese Zusatzqualifikation nicht haben? Ein solcher Fachanwaltstitel ist die Mindest- qualifikation. Ein Nachweis also, dass minde- stens die Zahl der notwendigen Fälle laut Fachanwaltsordnung bearbeitet wurde. Diese Zusatzqualifikation besagt dennoch nicht zwin- gend, dass da jemand sein Handwerk versteht, weil das Bank- und Kapitalmarktrecht sehr weitläufig und heterogen ist. Davon abgese- hen, dass weitere Kenntnisse hinzukommen sollten, etwa betriebswirtschaftliche, um die Funktionsweise von geschlossenen Fondsbe- teiligungen oder anderer Kapitalmarktprodukte zu verstehen. Wie bewerten Sie unter datenschutzrecht- lichen Aspekten, dass Fondsgesellschaften die Namen und Adressen sämtlicher In- vestoren auf Verlangen eines einzigen An- legers bzw. dessen Anwalts zur Verfügung stellen müssen? Dies ist doch das Einfallstor schlechthin für die zunehmend kritisierten Investoren-Rund- schreiben. In punkto Datenschutz sehe ich keine Pro- bleme. Vor allem weil die Investoren bereits durch die Fondsgesellschaft miteinander ver- bunden sind, sozusagen alle in einem Boot sit- zen. Richtig ist aber auch, dass die rechtlich zugesicherte Offenlegung von Namen und Adressen der Mitgesellschafter vor allem sol- che Anwalts-KollegInnen begünstigt, deren wesentliche Tätigkeit im Verfassen von unqua- lifizierten Rundschreiben besteht. Die strotzen dann, wie bereits erwähnt, vor Panikmache. Das bestätigen uns immer wieder Mandanten, die in kurzen Abständen von unzähligen Rund- schreiben dutzender AnwältInnen heimge- sucht, ja belästigt werden. Weshalb sind Investoren als Mandanten überhaupt so interessant für einen Anwalt? Zum einen sind die Streitwerte gemessen an den alltäglichen Fällen, mit denen viele Kolle- gen ihren Lebensunterhalt verdienen müssen, vergleichsweise hoch. Sie betragen selten we- niger als 25.000 Euro, entsprechend attraktiv sind die Gebühren. Überdies sind durch die so genannte Kickback-Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs, wonach das Verschweigen er- haltener Rückvergütungen bei der Vermittlung von geschlossenen Beteiligungen fehlerhafte Anlageberatung darstellt, die in der Regel eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatz- ansprüchen nach sich zieht, vor Gericht ver- meintlich einfach zu gewinnen. Nicht zuletzt sind solvente Mandanten wichtig für einen An- walt, damit er sein Honorar überhaupt erhält. Woran erkennt ein Anleger, ob ein Anwalt qualifiziert ist oder wegen des Streitwerts allein auf seine hohe Gebühr aus ist? Grundsätzlich sollte der Kollege oder die Kolle- gin, wie erwähnt, eine Zusatzqualifikation als ‚Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht‘ haben. Überdies empfehle ich jedem Anleger, sich die Leistungsbilanz des Anwalts oder der Kanzlei vorlegen zu lassen. Heißt: Seit wann sind die KollegInnen auf solche Fälle speziali- siert, gegen welche Kontrahenten haben sie in den vergangenen Jahren ihre Mandaten vertre- ten, wie schaut die Erfolgsquote aus? Wichtig: Das erste Gespräch mit dem Anwalt sollte für den Mandanten grundsätzlich kostenlos sein. Bei diesem Erstgespräch werden vor allem die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Ausein- andersetzung geprüft. Sind diese objektiv be- trachtet eher schlecht, wird ein seriöser Kollege eindringlich von einer Klage abraten, weil in dem Fall das Kostenrisiko unangemessen hoch ist. KWAG in Bremen Lise-Meitner-Str. 2 28359 Bremen Telefon: 0421 520948-0 Telefax: 0421 520948-9 www.kwag-recht.de Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens ist Fachan- walt für Bank- und Kapitalmarktrecht und ver- tritt seit 1999 vorwiegend Kapitalanleger und Investoren. Rechtsanwalt Ahrens ist Grün- dungspartner der 2007 gegründeten KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ah- rens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partner- schaft sowie einer der Geschäftsführer der KWAG Steuerberatungsgesellschaft mbH. Neben allen Bereichen des Bank- und Kapital- marktrechts liegt ein Schwerpunkt seiner Tä- tigkeit in der Geltendmachung von Schadensersatz und Rückabwicklungsansprü- chen geschädigter Anleger in Geschlossenen Fonds. Hierbei sind neben den Geschlossenen Immobilienfonds vor allem Geschlossene Me- dienfonds sowie seit der Schiffskrise von 2008/ 2009 Geschlossene Schiffsfonds eines seiner Haupttätigkeitsgebiete. Rechtsanwalt Ahrens ist Co-Autor von „Medienfonds - Das Anleger- handbuch". Rechtsanwalt Ahrens bearbeitet neben dem all- gemeinen Kreditrecht, Rechtsprobleme wie z.B. Leistungsstörungen bei Darlehen, Bürg- schaften und bei Finanzderivaten. Außerdem gehören strukturierte Finanzprodukte wie z.B. Zertifikate und Zins Swaps zu weiteren Schwerpunkthemen bei der Vertretung von An- legern und Investoren. Hier konnten z.B. nach dem Lehman-Crash für viele Anleger nachhal- tige Erfolge vor Gericht aber auch außerge- richtliche Vergleiche erzielt werden. Darüber hinaus berät er Investoren bei der Durchführung der rechtlichen und wirtschaft- lichen „due dilligence“ bei Investitionsprojek- ten, z.B. im Bereich der erneuerbaren Energien. Rechtsanwalt Ahrens ist Mitglied in der Ar- beitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltvereins. Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens ANZEIGE SCHWACHHAUSEN Magazin | März - April 2014 53

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