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SCHWACHHAUSEN Magazin | September-Oktober 2013

RECHTSTIPPS FÜR KAPITALANLEGER ANZEIGE für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen. Das Team um Ahrens hat in den vergangenen Monaten hunderte Kreditverträge überprüft. In mehr als der Hälfte der Fälle konnten Mandaten teils fünfstellige Beträge sparen. Denn: Falls Banken dem vorzeitigen Ausstieg aus dem Darlehensvertrag zustimmen, wird in der Regel eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Dies ist gleichsam eine Strafe, die der Kre- ditnehmer zahlen muss. Formal gesehen ein vom Bundesgerichtshof akzeptierter Ausgleich für entgangene Zinsgewinne des Kreditgebers aufgrund der frühzeitigen Vertragskündigung. Ausnahme: Wurde eine sehr langfristige Zins- bindung, beispielsweise 15 oder 20 Jahre, ver- einbart, ist zehn Jahre nach vollständiger Auszahlung des Darlehens und mit sechsmo- natiger Kündigungsfrist ein Ausstieg ohne Vor- fälligkeitsentschädigung grundsätzlich möglich. Eine weitere Möglichkeit: „Nach Überprüfung ergibt sich, dass die so genannte Widerrufsbe- lehrung, ein obligatorischer Bestandteil jedes Darlehensvertrags, fehlerhaft ist“, erläutert KWAG-Partner Ahrens. Rechtliche Grundlage für die in der Regel betroffenen Altfälle ist die „Verordnung über Informations- und Nach- weispflichten nach Bürgerlichem Recht“, kurz auch „BGB-Informationspflichten-Verordnung“ genannt (BGB-InfoV). Für alle Neufälle seit dem Jahr 2010 gelten die Regelungen des EGBGB („Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetz- buches“). Hintergrund: Unanfechtbar ist eine Widerrufs- belehrung bei Darlehensverträgen „ausschließ- lich für den seltenen Fall, dass der Kreditgeber den vom Gesetzgeber vorgegebenen Muster- text sowohl inhaltlich wortgetreu als auch op- tisch exakt übernimmt“, betont Fachanwalt Jan-Henning Ahrens. Falls die Bank oder Spar- kasse dies aber nicht tue, entfällt die Schutz- wirkung des Musters. „Dies ist ein Verstoß gegen das so genannte Deutlichkeitsgebot und führt zur Unwirksamkeit der genutzten und vom Muster abweichenden Widerrufsbeleh- rung“, fügt Ahrens hinzu. Mit der Konsequenz, dass die Widerrufsfrist des Schuldners nicht zu laufen begann und der Dar- lehensvertrag auch noch nach Jahren widerru- fen und somit rückgängig gemacht werden kann. In diesem Sinne urteilte auch der Bun- desgerichtshof (BGH) am 26. Juni 2011 unter dem Aktenzeichen XI ZR 349/10. Die Ent- scheidung der Vorinstanz, des Oberlandesge- richts (OLG) Jena, wurde bestätigt (Az.: 5 U 57/10). „Deshalb sollten Darlehensnehmer, die aus noch länger laufenden Kreditverträgen ohne Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigung aus- steigen möchten, die rechtliche Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung prüfen lassen“, rät ein- dringlich KWAG-Partner Ahrens. Seiner Kanzlei sei in den vergangenen Monaten die Aufhebung laufender Darlehensverträge für Mandanten ge- lungen. „Und das bei Zahlung einer sehr gerin- gen oder keiner Vorfälligkeitsentschädigung.“ Die KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anla- gerecht Ahrens & Gieschen – ist eine der größten ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Anwaltskanzleien in Norddeutschland und zählt bundesweit zu den ersten Adressen in diesem Rechtsbereich. „Wir sind auf die Durch- setzung von Anlegerinteressen ebenso speziali- siert wie auf die Begleitung von Investitionsentscheidungen, Sanierungsgesprä- chen und Verhandlungen mit Banken für klein- und mittelständische Unternehmen“, erklärt KWAG-Partner und Fachanwalt Jan-Henning Ah- rens. Daneben werde die KWAG- Kompetenz auch bei der anlegerfreundlichen Konzeptionie- rung von Finanzmarktprodukten ab- gefragt. Das Team um Jan-Henning Ahrens vertritt seine Mandanten nicht nur vor Gericht oder in au- ßergerichtlichen Verhandlungen, sondern ver- sucht die streitige Auseinandersetzung bereits im Vorfeld zu verhindern. Lässt sich der Gang zum Gericht allerdings nicht vermeiden, „ver- treten wir kompromisslos und konsequent die Interessen unser Mandantschaft, bis das ge- wünschte Ergebnis erreicht worden ist. Wir haben rund 95 Prozent unserer Rechtsfälle mit exzellenten Ergebnissen für unsere Mandanten abgeschlossen“, betont KWAG-Partner Ahrens. KWAG in Bremen Lise-Meitner-Str. 2 28359 Bremen Telefon: 0421 520948-0 Telefax: 0421 520948-9 www.kwag-recht.de Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens ist Fachan- walt für Bank- und Kapitalmarktrecht und ver- tritt seit 1999 vorwiegend Kapitalanleger und Investoren. Rechtsanwalt Ahrens ist Grün- dungspartner der 2007 gegründeten KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ah- rens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partner- schaft sowie einer der Geschäftsführer der KWAG Steuerberatungsgesellschaft mbH. Neben allen Bereichen des Bank- und Kapital- marktrechts liegt ein Schwerpunkt seiner Tä- tigkeit in der Geltendmachung von Schadens- ersatz und Rückabwicklungsansprüchen ge- schädigter Anleger in geschlossenen Fonds. Hierbei sind neben den Geschlossenen Immo- bilienfonds vor allem Geschlossene Medien- fonds. Rechtsanwalt Ahrens ist Co-Autor von „Medienfonds - Das Anlegerhandbuch", sowie seit der Schiffskrise von 2008/ 2009, Ge- schlossene Schiffsfonds eines seiner Haupttä- tigkeitgebiete. Rechtsanwalt Ahrens bearbeitet neben dem all- gemeinen Kreditrecht, Rechtsprobleme wie z.B. Leistungsstörungen bei Darlehen, Bürg- schaften und bei Finanzderivaten. Außerdem gehören strukturierte Finanzprodukte wie z.B. Zertifikate und Zins Swaps zu weiteren Schwerpunkthemen bei der Vertretung von An- legern und Investoren. Hier konnten z.B. nach dem Lehman-Crash für viele Anleger nachhal- tige Erfolge vor Gericht aber auch außerge- richtliche Vergleiche erzielt werden. Darüber hinaus berät er Investoren bei der Durchführung der rechtlichen und wirtschaft- lichen „due dilligence“ bei Investitionsprojek- ten, z.B. im Bereich der erneuerbaren Energien. Rechtsanwalt Ahrens ist Mitglied in der Ar- beitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltvereins. Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens SCHWACHHAUSEN Magazin | September - Oktober 2013 41

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